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Wie ist das eigentlich rechtlich mit dem Versand von Werbemails? Hier ist ausgerechnet NICHT die DSGVO der Spielverderber, sondern das UWG (Gesetzt gegen unlauteren Wettbewerb) bzw. das TKG (Telekommunikationsgesetz).
Das UWG bzw. TKG definiert Werbesendungen per Mail, Fax oder telefonische Werbeanrufe als unzulässige Belästigung, die von der Behörde mit empfindlichen Geldstrafen geahndet wird.
Wie wir als Unternehmer rechtskonform bleiben können, erfährst du in diesem Artikel.
WICHTIG: In diesem Blogbeitrag habe ich versucht, aus verschiedenen Quellen rechtliche Informationen zusammen zu tragen. Es handelt sich dabei NICHT um eine Rechtsauskunft. Ich bin kein Jurist und kann daher nicht rechtsverbindliche Auskünfte erteilen.
Solltest du ein konkretes Anliegen haben, kann ich dir die Rechtsauskunft der Wirtschaftskammer empfehlen.
Hier gilt ganz klar und eindeutig, dass man Werbemails NUR nach ausdrücklicher Zustimmung des Empfängers versenden darf.
Eine Ausnahme gilt nur für elektronische Post in einer bestehenden Kundenbeziehung. An Personen, mit denen eine solche Beziehung besteht, darf ein Newsletter oder elektronische Werbung gesendet werden, sofern ein Zusammenhang mit früher erworbenen Produkten besteht.
Robinson-Liste:
Die Robinson-Liste ist eine Vereinigung, die Adressen sammelt, die keine Werbesendungen wünschen. Es sind bei allen Adressdaten verpflichtend, deine Adressen mit dieser Robinson-Liste abzugleichen, um zu vermeiden, dass diese Empfänger belästigt werden.
Beispiel:
Es ist gestattet, einem Kunden eine Werbung für Schmuck zu senden, wenn er bei dir eine Uhr gekauft hat. Nicht erlaubt ist es, ihm Werbung für Tierprodukte zu senden, wenn er in deinem Shop eine Uhr gekauft hat.
Bei der Telefonwerbung unterscheidet der Gesetzgeber zwischen
Hier ist ein direkter Kontakt erlaubt, wenn der Anrufer eine "mutmaßliche Einwilligung" voraussetzen kann. D.h. wenn ich davon ausgehen kann, dass der Empfänger ein echtes Interesse an meinem Produkt oder meiner Leistung hat.
Beispiel:
Ich verkaufe Klimageräte und rufe ein Unternehmen während einer Hitzeperiode im Sommer an, um ihm lagernde Geräte anzubieten. Nicht reichen könnte es, wenn ich Schreibwaren verkaufe und sage "Jeder Unternehmer braucht einen Füllfederhalter".
Hier ist ein direkter Kontakt ausnahmslos nur nach vorheriger Einwilligung erlaubt.
Bei der Briefwerbung gibt es keinerlei Einschränkungen der Direktwerbung
Newslettermarketing ist kein Ersatz für kurzfristige Akquisemaßnahmen, sondern eine Ergänzung in deinem Marketingmix. Deshalb setzte ich bei Werbemailings IMMER auf eine vorhandene Zustimmung meiner Empfänger. Das würde ich auch dir empfehlen.
Die Strafen für Missachtung des Telekommunikationsgesetzes sind verhältnismäßig hoch und auch wenn es noch nicht gängige Praxis ist, KMU abzustrafen, so gilt dieses Gesetz natürlich für uns alle.
Nachdem du jetzt mit ganz viel Wissen beschenkt wurdest, gibt es keine Ausreden mehr ;-) Leg einfach los und fang an
Viel Vergnügen und Erfolg!
Falls du Fragen an mich hast, kontaktiere mich gerne.
Du kannst auch gerne eine kostenlose und unverbindlichen Erstberatung mit mir vereinbaren:
Seit 2003 arbeite ich selbständig als Werbeagentur und Marketingberater an Projekten für meine Kunden. Ich bin Absolvent der HTL Bregenz und habe danach 16 Jahre Berufserfahrung im Maschinenbau gesammelt. Im Jahr 2000 habe ich eine Ausbildung im Bereich Multimedia und 2014 einen Uni-Lehrgang "Onlinemarketing" abgeschlossen.
Ich freue mich, dich kennenzulernen.
Michael Schnedl
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